1. Einbeziehungsvereinbarung, AGB des Kunden
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, die Bestandteil des Vertrages werden.
Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen nicht abweichen.
2. Angebote, Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Wenn keine Vertragsurkunde errichtet wird, kommt der Vertrag nach Bestellung des Kunden erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
3. Mündliche Zusagen
Mündliche Zusagen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von nach dem Handelsregister zu unserer Vertretung befugten Personen abgegeben oder von uns in Textform bestätigt werden.
4. Preise und Zahlungen
4.1 Unsere Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab unserem Werk (EXW) in Rheinmünster.
4.2 Zu allen von uns genannten Preisen kommt Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu, wenn Umsatzsteuer anfällt.
4.3 Alle Zahlungen sind zu leisten durch kostenfreie Überweisung auf das von uns genannte Bankkonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs auf unserem Konto an.
5. Vertragsänderung, Änderungswünsche
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart wird, bedürfen Vertragsänderungen der Textform, wobei ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder unsere Bestätigung in Textform ausreichend sind.
5.2 Änderungswünsche des Kunden und zusätzliche Leistungen sind nur vereinbart, wenn sie von uns bestätigt werden.
5.3 Bei nachträglichen Änderungen und zusätzlichen Leistungen auf Kundenwunsch verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungszeiten angemessen und sind wir berechtigt, vereinbarte Preise nach den Grundlagen der Preisermittlung für die ursprünglich beauftragte Leistung und den besonderen Kosten der geänderten oder zusätzlichen Leistung anzupassen.
6. Erfüllungsort
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist für unsere Leistung unser Werk in Rheinmünster Erfüllungsort (Holschuld).
7. Lieferzeit, Ausführungsfristen
7.1 Bei Lieferung ab Werk ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Termin zur Übergabe bereit steht und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
7.2 Werden vereinbarte Zahlungen vom Kunden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig geleistet, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist um die Anzahl der Tage des Zahlungsrückstands. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Bei einer berechtigten Arbeitsunterbrechung sind vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen nicht mehr gültig. Nach Verzugsende richtet sich in diesem Fall der neue Termin nach unseren Betriebsabläufen unter Berücksichtigung unserer anderweitigen Auslastung.
7.3 Sind wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung behindert, haben wir dies dem Kunden unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Liefer- und Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch Unterlassung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Kunden oder einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, wie z. B. eine nicht ordnungsgemäßen Beschaffenheit eines uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb oder in dem Betrieb eines Lieferanten,
c) durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände.
8. Übergabe, Abnahme
8.1 Bei Werklieferung erfolgt eine Übergabe, bei Werkleistung eine Abnahme.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, unsere vertragsgemäße Leistung abzunehmen (§§ 433 Abs. 2, 640 BGB). Bei Werkleistungen können wir die Übergabe/Herausgabe unserer vertragsgemäßen Leistung von einer schriftlichen Abnahmeerklärung abhängig machen.
8.3 Wenn wir dem Kunden die Fertigstellung ordnungsgemäß angezeigt haben, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass die von ihm zur Abnahme entsandte/n Person/en keine Vollmacht zur Erklärung der Abnahme hatte/n.
8.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, können wir bei beiderseitigen Handelsgeschäften für die weitere Aufbewahrung des Werks/der Werklieferung unter entsprechender Anwendung des § 354 HGB Lagergeld beanspruchen.
9. Eigentumsvorbehalt, Fahrzeugdokumente, Miteigentum
9.1 Bei der Lieferung beweglicher Sachen behalten wir uns entsprechend § 449 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung vor; das Eigentum wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung übertragen (Eigentumsvorbehalt). Bei Zahlungsverzug können wir die Herausgabe unseres Vorbehaltseigentums auch ohne Vertragsrücktritt verlangen, wenn wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
9.2 Bei in unserem Eigentum stehenden Fahrzeugen sind wir entsprechend § 952 BGB bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden auch Eigentümer der Fahrzeugdokumente
gemäß StVZO. Werden dem Kunden vor Eigentumsübergang Fahrzeugdokumente zum Zwecke der Fahrzeugzulassung übergeben, hat er den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nach erfolgter Zulassung unverzüglich an uns zurückzugeben.
9.3 Bei Auf- und Ausbauten an einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Fahrzeug erwerben wir gemäß § 947 BGB durch Verbindung der in unserem Eigentum stehenden Sachen Miteigentum an dem Fahrzeug und den Fahrzeugdokumenten. Die Übertragung des Miteigentums erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung.
Wenn mir Miteigentum an einem Fahrzeug erworben haben, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung bei uns in Verwahrung zu geben.
Gesetzliche Pfandrechte bleiben unberührt.
9.4 Erfolgt entgegen Ziff. 9.2 keine Rückgabe oder entgegen Ziff. 9.3 keine Herausgabe des Briefs, sind wir vor vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung nicht zur Übergabe des Fahrzeugs verpflichtet (§ 273 BGB) und der Kunde gerät nach Fertigstellung der von uns geschuldeten Leistung in Annahmeverzug (§ 298 BGB).
10. Mängel, Haftung
10.1 Bei Mängeln sind wir, auch wenn Kaufrecht Anwendung findet, zur Beseitigung des
Mangels berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die für eine Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
10.2 Für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen durch Pflichtverletzung verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbegrenzt. Im Übrigen haften wir für sonstige Schäden infolge leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wie folgt:
a) für Verzugsschäden und Schadensersatz wegen Nichterbringung der geschuldeten Leistung, jedoch begrenzt auf die Auftragssumme;
b) bei Mängeln haben wir dem Kunden den Schaden an dem Fahrzeug zu ersetzen, zu dessen Herstellung, Instandhaltung oder Änderung unsere Leistung diente, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf unser Verschulden zurückzuführen ist – einen darüber hinaus gehenden Schaden haben wir nur dann zu ersetzen, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht oder wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht.
Für alle anderen Schäden infolge einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
11. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des CISG nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf.
12. Gerichtsstand
12.1 Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO ist, ist Rheinmünster als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
12.2 Rheinmünster ist stets als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.