1. Geltungsbereich, Einbeziehungsvereinbarung, AGB des Kunden
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Bestandteil des Vertrages werden und nur gelten, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
1.5 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und etwaige Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wenn keine Vertragsurkunde errichtet wird, kommt der Vertrag nach Bestellung des Kunden erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Unsere Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab unserem Werk (EXW) in Rheinmünster.
3.2 Zu allen von uns genannten Preisen kommt Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu, wenn Umsatzsteuer anfällt.
3.3 Alle Zahlungen sind zu leisten durch kostenfreie Überweisung auf das von uns genannte Bankkonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs auf unserem Konto an.
4. Vertragsänderung, Änderungswünsche
4.1 Wenn nichts anderes vereinbart wird, bedürfen Vertragsänderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung der Textform, wobei unsere Bestätigung in Textform ausreichend ist.
4.2 Bei nachträglichen Änderungen und zusätzlichen Leistungen auf Kundenwunsch verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungszeiten angemessen und sind wir berechtigt, vereinbarte Preise nach den Grundlagen der Preisermittlung für die ursprünglich beauftragte Leistung und den besonderen Kosten der geänderten oder zusätzlichen Leistung anzupassen.
5. Erfüllungsort
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist für unsere Leistung (und ggf. Nacherfüllung) unser Werk in Rheinmünster Erfüllungsort (Holschuld).
6. Lieferzeit, Ausführungsfristen
6.1 Bei Lieferung ab Werk ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Termin zur Übergabe bereitsteht und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
6.2 Werden vereinbarte Zahlungen vom Kunden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig geleistet, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist um die Anzahl der Tage des Zahlungsrückstands. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Bei einer berechtigten Arbeitsunterbrechung sind vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen nicht mehr gültig. Nach Verzugsende richtet sich in diesem Fall der neue Termin nach unseren Betriebsabläufen unter Berücksichtigung unserer anderweitigen Auslastung.
6.3 Sind wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung behindert, haben wir dies dem Kunden unverzüglich in Textform anzuzeigen. Liefer- und Ausführungsfristen werden um eine angemessene Zeit verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch Unterlassung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Kunden oder einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, wie z. B. eine nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit eines uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Fahrzeugs,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb oder in dem Betrieb eines Lieferanten,
c) durch unsere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, oder eine sonstige Störung der Lieferkette z.B. aufgrund höherer Gewalt und wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind,
d) durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände.
7. Übergabe, Abnahme
7.1 Bei Werklieferung erfolgt eine Übergabe, bei Werkleistung eine Abnahme.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, unsere vertragsgemäße Leistung abzunehmen (§§ 433 Abs. 2, 640 BGB). Bei Werkleistungen können wir die Übergabe/Herausgabe unserer vertragsgemäßen Leistung von einer schriftlichen Abnahmeerklärung abhängig machen.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Lieferungen und Leistungen sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7.4 Wenn wir dem Kunden die Fertigstellung ordnungsgemäß angezeigt haben, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass die von ihm zur Abnahme entsandte/n Person/en keine Vollmacht zur Erklärung der Abnahme hatte/n.
7.5 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, können wir bei beiderseitigen Handelsgeschäften für die weitere Aufbewahrung des Werks/der Werklieferung unter entsprechender Anwendung des § 354 HGB Lagergeld beanspruchen.
8. Eigentumsvorbehalt, Fahrzeugdokumente, Miteigentum
8.1 Bei der Lieferung beweglicher Sachen behalten wir uns entsprechend § 449 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung vor; das Eigentum wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung übertragen (Eigentumsvorbehalt). Bei Zahlungsverzug können wir die Herausgabe unseres Vorbehaltseigentums auch ohne Vertragsrücktritt verlangen, wenn wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
8.2 Bei in unserem Eigentum stehenden Fahrzeugen sind wir entsprechend § 952 BGB bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden auch Eigentümer der Fahrzeugdokumente gemäß StVZO. Werden dem Kunden vor Eigentumsübergang Fahrzeugdokumente zum Zwecke der Fahrzeugzulassung übergeben, hat er den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nach erfolgter Zulassung unverzüglich an uns zurückzugeben.
8.3 Bei Auf- und Ausbauten an einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Fahrzeug erwerben wir gemäß § 947 BGB durch Verbindung der in unserem Eigentum stehenden Sachen Miteigentum an dem Fahrzeug und den Fahrzeugdokumenten. Die Übertragung des Miteigentums erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung. Wenn wir Miteigentum an einem Fahrzeug erworben haben, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung bei uns in Verwahrung zu geben. Gesetzliche Pfandrechte bleiben unberührt.
8.4 Erfolgt entgegen Ziff. 8.2 keine Rückgabe oder entgegen Ziff. 8.3 keine Herausgabe des Briefs, sind wir vor vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung nicht zur Übergabe des Fahrzeugs verpflichtet (§ 273 BGB) und der Kunde gerät nach Fertigstellung der von uns geschuldeten Leistung in Annahmeverzug (§ 298 BGB).
9. Mängelansprüche des Kunden
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
9.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt oder für die der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten nicht nachgekommen ist.
9.4 Bei Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Nachlieferung/Neuherstellung berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die für eine Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist nur berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil unserer Vergütung zurückzubehalten.
9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.6 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.7 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 10 und 11.
10. Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Verjährung
11.1 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsregelungen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b, 634a Abs. 3 BGB).
11.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts- bzw. Werkrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 10.2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des CISG.
12.2 Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rheinmünster. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 08/2024 – Bischoff + Scheck GmbH, Victoria Boulevard D 100, 77836 Rheinmünster